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Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

Veröffentlichungsdatum15.05.2025Lesedauer1 MinuteKategorienThemen
Steuer

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Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 19.12.2022 die Verordnung über die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe und monatlichen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen (siehe Verordnungen im Menüpunkt Bürgerservice, Informationen). Die Abgabe dient zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen und ist eine von der Gemeinde verpflichtend einzuhebende Abgabe.

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes TFLAG haben die Abgabenschuldner der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe diese für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Die Leerstandsabgabe ist somit für das Kalenderjahr 2024 erstmalig bis spätestens 30. April 2025 abzuführen.

Freizeitwohnsitzabgabe:

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnissen dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen.

Leerstandsabgabe: (neu ab April 2024)

Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe (Selbstbemessung durch Abgabenschuldner) zu erheben.