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Mit der 3. Novelle 2023 zur Geflügelpestverordnung, BGBl II Nr. 108/2023, die mit heutigem Tag in Kraft getreten ist, wurden in ganz Österreich die Gebiete mit stark erhöhtem Risiko bezüglich Vogelgrippe (Geflügelpest) aufgehoben und somit die Stallpflicht für Geflügel in diesen Gebieten beendet. Davon betroffen waren in Tirol die Inntalfurche von Kufstein bis Telfs / Pfaffenhofen und das Achenseegebiet.

Die Situation hat sich zwar in den vergangenen Wochen deutlich entspannt, trotzdem muss aber nach wie vor damit gerechnet werden, dass das Vogelgrippevirus noch in der Wildvogelpopulation (vor allem bei Wildwasservögel und Greifvögel) zirkulieren kann und somit ein Eintrag in Geflügelhaltungen möglich ist. Seit Anfang März 2023 wurden bei den an das Nationale Referenzlabor (AGES Mödling) eingesandten Wildwasservögel über 60 % der positiven Befunde bei Möwen festgestellt.

Ganz Österreich und somit das gesamte Landesgebiet von Tirol bleiben daher weiterhin als Gebiet mit erhöhtem Risiko bezüglich Vogelgrippe (Geflügelpest) eingestuft.

Somit müssen alle Geflügelhalter – unabhängig von der Betriebsgröße –auch nach Wegfall der Stallpflicht weiterhin folgende Bestimmungen einhalten:

  • Enten und Gänsen müssen getrennt von anderem Geflügel gehalten werden
  • das Geflügel ist entweder bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder
  • die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen
  • die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen
  • die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen
  • bei einem Abfall der Futter- oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die Behörde zu informieren.

Weiterhin aufrecht bleibt, dass tot aufgefundene wildlebende Wasservögel und Greifvögel beim zuständigen Amtstierarzt gemeldet werden müssen.

weitere Informationen hier >
 3. Novelle 2023 zur Geflügelpestverordnung, BGBl II Nr. 108/2023